Andere Rechtsvorschriften
Neben dem Signaturgesetz, der Signaturverordnung und den Verordnungen betreffend die Bestätigungsstellen sind im österreichischen Recht vor allem die folgenden Bestimmungen bedeutsam.
E-Government
Das E-Government-Gesetz (E-GovG) sieht in § 25 eine Übergangsbestimmung vor, derzufolge bis 31.12.2007 im Rahmen der Bürgerkartenfunktion gleichgestellt mit sicheren elektronischen Signaturen auch Verwaltungssignaturen verwendet werden dürfen. Im Verkehr mit Behörden im Rahmen der Hoheitsverwaltung können bis zum 31.12.2007 auch dann, wenn in anderen Gesetzen sichere elektronische Signaturen verlangt werden, Verwaltungssignaturen verwendet werden.
Die näheren Anforderungen an Verwaltungssignaturen sind in der Verwaltungssignaturverordnung geregelt.
Elektronische Ausfertigungen behördlicher Erledigungen (z. B. Bescheide) können nach § 19 E-GovG mit einer Amtssignatur versehen sein, deren Besonderheit in der visuellen Darstellung der elektronischen Signatur besteht. Die Prüfung einer Amtssignatur ist auch dann möglich, wenn die signierten Daten nur in Papierform vorliegen.
Elektronische Rechnungen
Eine auf das Umsatzsteuergesetz gestützte Verordnung des Bundesministers für Finanzen regelt nähere Anforderungen an elektronisch übermittelte Rechnungen. Im Wesentlichen verweist diese Verordung auf § 2 Z 3 lit. a bis d SigG ("fortgeschrittene elektronische Signatur"), die Aufsichtsstelle hat zu dieser Bestimmung des SigG ein Positionspapier veröffentlicht. In einem Erlass des Bundesministeriums für Finanzen vom 13.07.2005 werden die Anforderungen konkretisiert.
Berufsrecht für Notare, Rechtsanwälte und Ziviltechniker
Ursprünglich hat sich die Erfüllung von Formvorschriften durch sichere elektronische Signaturen auf die einfache Schriftform bezogen. Ab 2007 kann nach dem Berufsrechts-Änderungsgesetz für Notare, Rechtsanwälte und Ziviltechniker 2006 (BRÄG 2006) auch der sogenannten öffentlichen Form durch elektronische Signaturen entsprochen werden (vor allem für notariatsaktspflichtige Rechtsgeschäfte sowie für Willenserklärungen und Rechtsgeschäfte, die zu ihrer Wirksamkeit an das Erfordernis einer öffentlichen Beglaubigung oder Beurkundung gebunden sind). Letztwillige Anordnungen können jedoch weiterhin in elektronischer Form nicht wirksam errichtet werden.
Im BRÄG 2006 werden die elektronische Signatur der Justiz (§ 89c Abs. 3 GOG), die elektronische Beurkundungssignatur (§ 13 Abs. 1 NO, § 16 Abs. 1 ZTG), die elektronische Notarsignatur (§ 13 Abs. 1 NO), die elektronische Anwaltssignatur (§ 21 Abs. 2 RAO) und die elektronische Ziviltechnikersignatur (§ 16 Abs. 3 ZTG) definiert.
Vergabe öffentlicher Aufträge
Das Bundesvergabegesetz 2006 (BVergG 2006) sieht in § 43 Abs. 4 vor, dass eine elektronische Übermittlung von Ausschreibungsunterlagen, Angeboten und Dokumenten, die im Zusammenhang mit der Angebotsbewertung stehen, unter Verwendung einer sicheren elektronischen Signatur (oder eines qualitativ gleichwertigen Verfahrens) zu erfolgen hat. Besteht ein Angebot aus mehreren Teilen, so genügt es, den Angebotshauptteil mit einer sicheren elektronischen Signatur zu versehen und die anderen Angebotsteile mit Hilfe von Hashwerten sicher mit dem Angebotshauptteil zu verketten (§ 115 BVergG 2006).





