Elektronische Signaturen bei der öffentlichen Auftragsvergabe
Das Bundesvergabegesetz 2006 (BVergG 2006) sieht vor, dass eine elektronische Übermittlung von Ausschreibungsunterlagen, Angeboten und Dokumenten, die im Zusammenhang mit der Angebotsbewertung stehen, unter Verwendung einer sicheren elektronischen Signatur (oder eines qualitativ gleichwertigen Verfahrens) zu erfolgen hat. Besteht ein Angebot aus mehreren Teilen, so genügt es, den Angebotshauptteil mit einer sicheren elektronischen Signatur zu versehen und die anderen Angebotsteile mit Hilfe von Hashwerten sicher mit dem Angebotshauptteil zu verketten.
Bei elektronisch übermittelten Angeboten ist der Zeitpunkt des Einganges des Angebotes eines Bieters durch einen Zeitstempeldienst zu dokumentieren und dem jeweiligen Bieter unverzüglich zu bestätigen.
Als Software zur Abwicklung elektronischer Ausschreibungen eignet sich beispielsweise trustDesk professional mit Plugin procure (IT Solution GmbH).
Bemerkenswert ist ein Rechtssatz des Bundesvergabeamts (Geschäftszahl 16N-91/05-20), demzufolge das Fehlen einer sicheren elektronischen Signatur im Angebot ein nicht behebbarer Mangel ist. Ein solcher Mangel liegt auch dann vor, wenn das Angebot mit einer einfachen elektronischen Signatur versehen ist: "Durch die im BVergG und in der E-Procurement-V verankerten Forderung, Angebote mit einer sicheren elektronischen Signatur zu versehen, soll sowohl seitens der Bieter als auch des Auftraggebers jegliche Möglichkeit einer Manipulation nach Ablauf der Angebotsfrist ausgeschlossen werden. Dies kann letztlich nur bei sicherer elektronischer Signatur und der damit einhergehenden Verwendung eines qualifizierten Zertifikats und eines "Secure Viewer" sichergestellt werden. Losgelöst von im Einzelfall tatsächlich vorgenommen Manipulationen ist somit das Fehlen einer sicheren elektronischen Signatur stets als gemäß § 174 Abs 1 Z 2 BVergG für den Ausgang des Verfahrens relevant einzustufen, sodass eine Mängelbehebung nicht in Betracht zu ziehen ist. Ein betreffendes Angebot ist demnach gemäß § 98 Z 8 BVergG vom Vergabeverfahren auszuscheiden."





