Informationen für Zertifizierungsdiensteanbieter
Gemäß § 6 SigG muss jeder Zertifizierungsdiensteanbieter die Aufnahme seiner Tätigkeit unverzüglich der Aufsichtsstelle anzeigen. Anzeigepflichtig sind u. a. auch Änderungen der angebotenen Zertifizierungsdienste (z. B. die Aufnahme zusätzlicher Dienste) sowie die Einstellung der Tätigkeit.
Prinzipiell kann jeder Anbieter selbst entscheiden, nach welchem Sicherheits- und Zertifizierungskonzept er vorgeht. Die Aufsichtsstelle hat hier nur zu prüfen, ob der Anbieter sich auch an dieses Konzept hält; seine eigenen, veröffentlichten Sicherheitsstandards also nicht unterschreitet. Anbieter qualifizierter Zertifikate oder sicherer Signaturverfahren müssen aber eine Reihe von im SigG und der SigV näher dargelegten Mindeststandards erfüllen. Die Aufsichtsstelle prüft, ob diese Mindeststandards eingehalten sind. Ein Anbieter, der sichere elektronische Signaturverfahren bereitstellt, kann sich vor der Aufnahme der Tätigkeit von der Aufsichtsstelle akkreditieren lassen (§ 17 SigG).
Anbietern, die qualifizierte Zertifikate oder sichere elektronische Signaturverfahren anbieten wollen, empfehlen wir, uns aufgrund der hohen Anforderungen an diese Dienste bereits frühzeitig zu kontaktieren.





