RTR - Rundfunk & Telekom Regulierungs-GmbH

Die wichtigsten rechtlichen Bestimmungen

§ 3 SigG ist die Kernbestimmung für die rechtliche Anerkennung elektronischer Signaturen. Gemäß dieser technologieneutralen Bestimmung können im Rechts- und Geschäftsverkehr Signaturverfahren mit unterschiedlichen Sicherheitsstufen und unterschiedlichen Zertifikatsklassen verwendet werden. Die rechtliche Wirksamkeit einer elektronischen Signatur und deren Verwendung als Beweismittel können nicht allein deshalb ausgeschlossen werden, weil die elektronische Signatur nur in elektronischer Form vorliegt, weil sie nicht auf einem qualifizierten Zertifikat oder nicht auf einem von einem akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbieter ausgestellten qualifizierten Zertifikat beruht oder weil sie nicht unter Verwendung von technischen Komponenten und Verfahren im Sinne des § 18 SigG erstellt wurde.

Sogenannte "qualifizierte elektronische Signaturen" sind sogar eigenhändigen Unterschriften gleichgestellt und erfüllen damit (mit einigen, in § 4 SigG genannten Ausnahmen) das rechtliche Erfordernis der "Schriftform".

Was ein qualifiziertes Zertifikat ist und welche Pflichten die Zertifizierungsdiensteanbieter treffen, die solche Zertifikate ausstellen, finden Sie in den §§ 5 und 7 SigG.

Die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit eines Zertifizierungsdiensteanbieters bedürfen keiner gesonderten Genehmigung. Der Anbieter muss die Aufnahme der Tätigkeit lediglich der Aufsichtsstelle anzeigen (§ 6 SigG). Ein Anbieter, der sichere elektronische Signaturverfahren bereitstellt, kann sich aber vor der Aufnahme der Tätigkeit von der Aufsichtsstelle akkreditieren lassen (§ 17 SigG).

Die Pflichten des Signators sind in § 21, die Haftung der Zertifizierungsdiensteanbieter ist in § 23 SigG geregelt.