Artikel 11 Notifizierung
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten folgende Informationen:
a) Angaben zu nationalen freiwilligen Akkreditierungssystemen einschließlich zusätzlicher Anforderungen gemäß Artikel 3 Absatz 7,
b) Namen und Anschriften der für Akkreditierung und Aufsicht zuständigen nationalen Stellen und der in Artikel 3 Absatz 4 genannten Stellen sowie
c) Namen und Anschriften aller akkreditierten nationalen Zertifizierungsdiensteanbieter.
(2) Die Informationen gemäß Absatz 1 und diesbezügliche Änderungen sind von den Mitgliedstaaten so bald wie möglich zu übermitteln.







