Artikel 10 Aufgaben des Ausschusses
Der Ausschuß präzisiert die in den Anhängen festgelegten Anforderungen, die Kriterien nach Artikel 3 Absatz 4 und die allgemein anerkannten Normen für Produkte für elektronische Signaturen, die gemäß Artikel 3 Absatz 5 festgelegt und veröffentlicht werden, nach dem Verfahren des Artikels 9 Absatz 2.







