Artikel 9 Ausschuß
(1) Die Kommission wird von einem "Ausschuß für elektronische Signaturen" (im folgenden "Ausschuß" genannt) unterstützt.
(2) Bei einer Bezugnahme auf diesen Absatz finden die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG Anwendung, wobei Artikel 8 desselben Beschlusses zu beachten ist. Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(3) Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.







