Artikel 5 Rechtswirkung elektronischer Signaturen
(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß fortgeschrittene elektronische Signaturen, die auf einem qualifizierten Zertifikat beruhen und die von einer sicheren Signaturerstellungseinheit erstellt werden,
a) die rechtlichen Anforderungen an eine Unterschrift in bezug auf in elektronischer Form vorliegende Daten in gleicher Weise erfüllen wie handschriftliche Unterschriften in bezug auf Daten, die auf Papier vorliegen, und
b) in Gerichtsverfahren als Beweismittel zugelassen sind.
(2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß einer elektronischen Signatur die rechtliche Wirksamkeit und die Zulässigkeit als Beweismittel in Gerichtsverfahren nicht allein deshalb abgesprochen wird,
- weil sie in elektronischer Form vorliegt oder
- nicht auf einem qualifizierten Zertifikat beruht oder
- nicht auf einem von einem akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbieter ausgestellten qualifizierten Zertifikat beruht oder
- nicht von einer sicheren Signaturerstellungseinheit erstellt wurde.







