RTR - Rundfunk & Telekom Regulierungs-GmbH

Arten der elektronischen Signatur

Einfache, fortgeschrittene und qualifizierte elektronische Signaturen

Das Signaturgesetz unterscheidet zwischen der (einfachen) elektronischen Signatur, der fortgeschrittenen elektronischen Signatur und der qualifizierten elektronischen Signatur. Als Beweismittel ist zwar auch einfache und fortgeschrittene elektronische Signaturen verwendbar, der eigenhändigen Unterschrift ist aber nur die qualifizierte elektronische Signatur rechtlich weitgehend gleichgestellt. Für die Erstellung qualifizierter elektronischer Signaturen ist eine sichere Signaturerstellungseinheit erforderlich. Hierbei kann es sich beispielsweise um ein beim ZDA befindliches Hardware-Sicherheitsmodul handeln (dies ist bei der Handy-Signatur der Fall). In anderen Fällen sind für die Erstellung qualifizierter elektronischer Signaturen eine Chipkarte (z. B. Bankomatkarte, e-card), ein geeignetes Chipkarten-Lesegerät und zugehörige Software erforderlich. Weiters benötigt man dafür ein qualifiziertes Zertifikat, mit dem die Identität des Signators bestätigt wird.

Auf die qualifizierte elektronische Signatur kann nicht verzichtet werden, wenn dem Erfordernis einer eigenhändigen Unterschrift in elektronischer Form entsprochen werden muss. Derzeit bietet die A-Trust Gesellschaft für Sicherheitssysteme im elektronischen Datenverkehr GmbH mit ihren Zertifizierungsdiensten a.sign Premium und a.sign premium mobile als einziger österreichischer Anbieter qualifizierte Zertifikate für qualifizierte elektronische Signaturen an. Diese Zertifikate können in zahlreichen Registrierungsstellen, beispielsweise in Bankfilialen, oder auch online erworben werden.

Die qualifizierte elektronische Signatur kann aber nicht in jeder Situation eingesetzt werden. Beispielsweise können qualifizierte elektronische Signaturen nicht automatisiert erstellt werden, weil für die Auslösung der Signaturfunktion eine PIN-Eingabe erforderlich ist. Überdies sind manche Software-Komponenten derzeit nur für bestimmte Betriebssysteme erhältlich.

Für einfache bzw. fortgeschrittene elektronische Signatur ist in der Regel auch ein von einem Zertifizierungsdiensteanbieter ausgestelltes Zertifikat erforderlich, das in signaturfähige Anwendungen integriert werden kann. Auf zusätzliche Komponenten kann jedoch meistens verzichtet werden.

Fortgeschrittene elektronische Signaturen

Bei der fortgeschrittenen elektronischen Signatur handelt es sich um eine elektronische Signatur, die einige Merkmale einer qualifizierten elektronischen Signatur aufweist, jedoch nicht mit einer sicheren Signaturerstellungseinheit erstellt werden muss und auch nicht auf einem qualifizierten Zertifikat zu beruhen braucht. Die fortgeschrittene elektronische Signatur ist vor allem bei der elektronischen Übermittlung von Rechnungen (ausgenommen im EDI-Verfahren) vorgeschrieben. Auch dafür ist ein von einem Zertifizierungsdiensteanbieter ausgestelltes Zertifikat erforderlich. Zertifizierungsdienste, die laut Sicherheits- und Zertifizierungskonzept für fortgeschrittene elektronische Signaturen geeignet sind, sind in der von der RTR-GmbH geführten Liste mit dem Buchstaben "F" gekennzeichnet.

Spezielle elektronische Signaturen

Verschiedene Spezialformen elektronischer Signaturen sind nur für bestimmte Zwecke wichtig. Der "typische" Anwender wird sich in der Regel erst im Bedarfsfall damit befassen:

  • Behördliche Dokumente (z. B. Bescheide) können mit einer Amtssignatur versehen sein, deren Besonderheit in der visuellen Darstellung der elektronischen Signatur besteht. Die Prüfung einer Amtssignatur ist auch dann möglich, wenn die signierten Daten nur in Papierform vorliegen.
  • Die elektronische Signatur der Justiz ist eine fortgeschrittene elektronische Signatur, mit der gerichtliche Erledigungen versehen werden.
  • Die elektronische Beurkundungssignatur ist eine qualifizierte elektronische Signatur, mit der Notare und Ziviltechniker öffentliche Urkunden elektronisch errichten können.
  • Zu anderen Zwecken verwenden Notare die elektronische Notarsignatur, bei der es sich ebenfalls um eine (besonders gekennzeichnete) qualifizierte elektronische Signatur handelt.
  • Die elektronische Anwaltssignatur ist die (besonders gekennzeichnete) qualifizierte elektronische Signatur eines Rechtsanwalts.
  • Die elektronische Ziviltechnikersignatur ist die (besonders gekennzeichnete) qualifizierte elektronische Signatur eines Ziviltechnikers.